Im Rahmen der Jahreshauptversammlung am 23.06.2010 wurde der Vorstand des Fördervereins wiedergewählt.
Von rechts: Doris Motschmann (Vorsitzende), Sybille Lottes, Bärbel Heß, Rita Schneider, Antje Hofmann, Heide Bornkessel und Frau Spitzschka Erfolgreich arbeitender Förderverein der RS Bürgerschule Kurz vor den Sommerferien trafen sich die Mitglieder des Fördervereins der Regelschule Bürgerschule, um Resümee zur geleisteten Arbeit zu ziehen und satzungsgemäß die Vorstandswahl durchzuführen. 1. Vorsitzende, Doris Motschmann, gab einen Bericht über die geleistete Arbeit des Vereins ab. Vielfältige Projekte, die Ausgestaltung von Räumen, finanzielle Unterstützung der Klassen bei Wandertagen, Projektwochen, Fahrten etc., Kauf von Arbeitsmaterial und viele andere Aktivitäten fördern die erfolgreiche Arbeit an der Ganztagsschule. Besonders zu nennen ist die schulbezogene Jugendarbeit, die an der Bürgerschule geleistet wird. Über die vielfältigen Angebote kann man sich auch unter "www.buergerschule-sonneberg".de informieren. Zurzeit gehören dem Verein 95 Mitglieder an, die einen über Jahre konstanten Mitgliedsbeitrag von 6,50 € zahlen. Neumitglieder und Sponsoren sind jederzeit willkommen. Besonders bedankte sich Doris Motschmann für die geleistete Arbeit der zurückliegenden Wahlperiode bei Eltern, Lehrern, außerschulischen Partnern des Vereins und Sponsoren. Besonders würdigte sie die Arbeit der Elternhäuser, allen voran Frau Schreck, Herr Marsiske und Herr Schelhorn, die sich maßgeblich an der erfolgreichen Renovierung des Raumes 13 verantwortlich zeigen. „Wieder ein attraktiver Raum mehr, den die Schüler für ihre erfolgreiche Lernarbeit und Pausengestaltung nutzen können.“, so die Vorsitzende. Die Gründung einer Schülerfirma komplettiert die Arbeit an der Ganztagsschule. Die Schülerinnen und Schüler dieser Firma arbeiten zu 95% außerhalb des Unterrichts sehr gewissenhaft und eigenständig unter der Leitung von Johannes Stolze aus der 9. Klasse. Er ist der Chef der Schülerfirma und immer mit seinen Leuten, z. B. bei der Pausenversorgung, dem gesunden Frühstück, bei kulturellen Events, dem Tag der offenen Tür oder wenn Gäste, wie kürzlich die aus Norwegen bewirtet werden, zur Stelle. Ebenso war die Schülerfirma auch an der Fördervereinsjahreshauptversammlung präsent. So werden Schüler im Kindes-und Jugendalter frühzeitig an die ehrenamtliche Arbeit herangeführt und lernen diese zu schätzen. Die Schülerfirma übergab an diesem Abend an der Förderverein eine Outdoor-Tischtennisplatte im Wert von 300 € für die Schüler der Schule, die die Schülerfirma erarbeitet hat. Doris Motschmann dankte aber auch den zahlreichen Vereinen und Institutionen, die durch Angebote den Schulalltag bereichern, ebenso dem Chor und der Singegruppe, die weit über die Schulmauern hinaus die Schule repräsentieren. „Ich bin stolz mit dem Vorstand und Mitgliedern des Fördervereins arbeiten zu dürfen, der im Landkreis seinesgleichen sucht“, so die Fördervereinsvorsitzende. Nach weiteren Berichten erfolgte die Entlastung des alten Vorstandes. Bei der anschließend durchgeführten Vorstandswahl gab es keine personellen Veränderungen im Vorstand. Doris Motschmann wurde als 1. Vorstand bestätigt, Rita Schneider ist ihre Stellvertreterin. Als Schatzmeisterin wurde Bärbel Heß und als Schriftführerin Antje Hofmann bestätigt. Heide Bornkessel, Sibylle Lottes und Anneliese Spitzschka fungieren als Beisitzer. Doris Motschmann bedankte sich stellvertretend für alle gewählten Vorstandsmitglieder und wünschte eine gute Zusammenarbeit mit der Schulleitung und allen Partnern, um die erfolgreiche Arbeit im Sinne der Bürgerschüler zu verwirklichen. Im Jahr 2011 feiern die Bürgerschule ihr 125-jähriges Jubiläum und der Förderverein seinen 15. Geburtstag. Grund genug, um diese Feste gebührend vorzubereiten. Dem Förderverein stehen wieder spannende Herausforderungen bevor. Text: Sibylle Lottes
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Der Mitgliedsantrag für den Förderverein steht HIER zum Download bereit
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Förderverein der Staatlichen Regelschule Bürgerschule Sonneberg e.V. Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Staatlichen Regelschule Bürgerschule Sonneberg e.V.“. (2) Er ist in das Vereinsregister einzutragen. (3) Der Verein hat seinen Sitz in Sonneberg. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Allgemeiner und besonderer Zweck(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung von 1977. (2) Eine Änderung des Status im Sinne der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Finanzamt rechtzeitig an. (3) Sinn und Zweck des Vereins ist, die Bildungs- und Erziehungsaufgaben zu unterstützen. Er ermöglicht durch Geld- und Sachspenden die Ergänzung der Ausstattung der Schule über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus. Darüber hinaus unterstützt der Verein Schülerinnen und Schüler durch Bereitstellung von Geldern oder Lernmitteln, deren soziales Umfeld dies erforderlich macht und deren Verhalten es rechtfertigt. (4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen. (5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (6) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. (7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (8) Der Verein ist unpolitisch tätig und konfessionell nicht gebunden.
§ 3 Mitgliedschaft(1) Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, Firmen, Organisationen und Körperschaften werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand durch Beschluss entscheidet. Eine Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. (2) Die Mitgliedschaft endet durch: 1. Tod 2. Schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres 3. Ausschluss 4. wenn das jeweilige Kind die Schule verlässt und die Mitgliedschaft nicht ausdrücklich weitergeführt werden möchte.
§ 4 Ausschluss eines Mitglieds(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schuldhafter Weise die Interessen des Vereins verletzt hat. Hierüber entscheidet der Vorstand und der Beirat des Vereins durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. (2) Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden. (3) Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Beitrag(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er soll den wirtschaftlichen Verhältnissen der Mitglieder entsprechen, differenziert erhoben und als Jahresbeitrag mit Beginn des Geschäftsjahres nach Möglichkeit mittels Lastschriftverfahren eingezogen werden. (2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine etwaige Kontoänderung unverzüglich dem Verein anzuzeigen.
§ 6 Veranstaltunge(1) Der Verein tritt mit Veranstaltungen an die Öffentlichkeit. Grundsätzlich sind die Kosten derartiger Veranstaltungen durch die Eintrittsgelder und die Mittel des Vereins zu decken. (2) Die Werbung der Sponsoren darf den gemeinnützigen und kulturell anspruchsvollen Charakter des Vereins nicht beeinträchtigen.
§ 7 OrganeDie Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Vorstand(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und ein bis drei weiteren Mitgliedern. (2) Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. (3) Jedes Vorstandmitglied wird einzeln, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung gewählt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang. Bei weiterer Stimmengleichheit wird geheim gewählt. (4) Auf Wunsch eines der zur Wahl stehenden Kandidaten oder ¼ der anwesenden Mitglieder muss die Wahl schriftlich und geheim erfolgen. (5) Der Vorstand kann mit ¾ Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder während der Amtszeit abgewählt werden. (6) Vorstand im Sinne § 26 des BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (7) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Verwaltung und die Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. (8) Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters sowie des 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle eines anderen Vorstandsmitgliedes. (9) Die Kassenprüfung des Vereins ist von 2 Kassenprüfern jeweils vor Abschluss des Geschäftsjahres zu prüfen. (10) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre bestellt. (11) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet in der Regel einvernehmlich. Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, muss der Beirat zur Abstimmung hinzugezogen werden. Die Entscheidung fällt dann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 8 MitgliederversammlungDie ordentliche Mitgliederversammlung findet zum Ende des laufenden Schuljahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Brief unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor Versammlungsbeginn einberufen. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 1. Wahl des Vorstandes 2. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und dessen Entlassung 3. Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge 4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr dem Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten 5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 9 (1)Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Sollte kein Vorstandmitglied anwesend sein, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter. (2)Die Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. So können auch neue Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. (3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der Stimmen, soweit es die Satzung nicht ausdrücklich anders verlangt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Abstimmung erfolgt durch Handaufhebung. (4) Die Versammlung ist durch die anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (5) Satzungsänderungen bedürfen ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. (6) Bei Auflösung des Vereins ist die Beschlussfähigkeit hergestellt, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. (7) Eine Änderung des Vereinszweckes kann nur mit der Zustimmung aller Mitglieder (auch schriftlich) erfolgen. (8) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufhebung. Ausnahme bilden § 7 (4) und § 8 (2). (9) Beschlüsse der Wahlergebnisse sind vom Schriftführer in einer ordentlichen Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift wird durch Schriftführer und Versammlungsleiter gezeichnet.
§ 10 Beirat(1) Die Mitgliederversammlung bestellt den Beirat, der den Vorstand nicht nur berät, sondern auch bei der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen unterstützt. Der Beirat muss bei der Festlegung des Programms gehört werden. Der Beirat besteht aus Mitgliedern. Die Stärke des Beirats kann den jeweiligen Anforderungen angepasst werden. (2) Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung, wie der Vorstand, auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 11 Mitgliederpflichten(1) Die Mitglieder des Vereins sind bezüglich der Vereinsangelegenheiten zur Geheimhaltung verpflichtet. (2) Bei der Ausgestaltung und Organisation der Veranstaltungen des Vereins arbeitet jedes Mitglied mit und unterstützt aktiv die Arbeit des Vorstandes. (3) Die Mitglieder informieren den Vorstand über ihre Erfahrungen und Eindrücke bei den Veranstaltungen und helfen mit, das Niveau des Vereins zu heben.
§ 12 Ehrenmitgliedschaft(1) Wer sich um die Belange des Vereins besonders verdient gemacht hat, kann zu einem Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitgliedern kann der Beitrag erlassen werden, sie können an allen Sitzungen des Beirats vollberechtigt teilnehmen und haben alle Rechte der Mitgliedschaft. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 13 Auflösung des Vereins(1) Hat die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen, so führt der Vorstand die Liquidation durch. (2) Ein nach der Liquidation vorhandenes Vermögen soll der Staatlichen Regelschule Bürgerschule, Sonneberg, Unterer Markt 4 zukommen. |